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10-Jahresfrist im Pflichtteilsrecht?

Ist man von Eltern oder auch Ehegatten, mit denen man nicht in Scheidung lebt, enterbt worden, so trifft man häufig den Fall an, dass bereits zu Lebzeiten, um Pflichtteilsansprüche gering zu halten, Schenkungen an bevorzugte Familienmitglieder, oftmals auch Pflichtteilsberechtigte, vollzogen worden sind.

Ist seit der Schenkung bis zum Erbfall eine Zeit von mehr als zehn Jahren vergangen, so ist es häufig aussichtlos, Pflichtteilsansprüche unter Einbeziehung dieser Schenkungen geltend zu machen.

Anders ist es, wenn, wie oft übersehen wird, bei der Schenkung sich ein Nießbrauch vorbehalten wird. In diesem Fall fängt die 10-Jahresfrist gar nicht erst nicht an zu laufen.

Was auch oft übersehen ist, ist, dass die 10-Jahresfrist bei Schenkungen an Ehegatten nicht beginnt zu laufen, so lange die Ehe nicht geschieden ist.

Oft ist auch unbekannt, dass ein Pflichtteilsberechtigter, der Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend macht, sich selbst Geschenke, die er vom Erblasser erhalten, sich voll umfänglich anrechnen lassen muss. (Es handelt sich um sogenannte Eigengeschenke)

Hier ist die Besonderheit, dass die 10-Jahresfrist nicht gilt.

Also auch in den Fällen, in denen die Schenkungen weit Jahrzehnte lang zurückliegt, ist diese Schenkung bei der Ermittlung eines diesbezüglichen Pflichtteilsanspruchs anzurechnen.

Bitte beachten Sie, dass Pflichtteilsansprüche innerhalb von drei Jahren verjähren nachdem Sie erfahren haben, dass Sie enterbt sind oder sofern Sie nicht enterbt sind, der Wert des Erbteils unter einem Pflichtteilsanspruch bleibt.

Sollten Sie hierzu Fragen haben, wenden Sie sich an uns über unser Kontaktformular.


Eingestellt am 23.05.2011 von Rechtsanwältin B. Meissner
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