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Lebensversicherung im Erbfall

Sehr praxisrelevant ist die Behandlung einer Lebensversicherung des Erblassers nach dessen Tod. Häufig werden familienfremde Personen bei der Lebensversicherung bevorzugt bzw. die zweite Ehefrau oder die Geliebte.

Sofern die Kinder des Erblassers Erben geworden sind, könnten Sie hier einen Riegel vorschieben.

Die Lebensversicherung fällt in der typischen Konstellation nicht in den Nachlass. Damit kann getrickst werden. Der eingesetzte Begünstigte ist in der Regel widerruflich vom Erblasser als Begünstigter eingesetzt. In diesem Fall können die Erben oder auch nur ein Erbe, wenn schnell genug gehandelt werden kann, diese Bezugsberechtigung des Begünstigten widerrufen. Wichtig ist die Schnelligkeit.

In diesem Fall fällt dann die Lebensversicherung in den Nachlass und ist entsprechend der Erbquoten zu teilen. Die Art und Weise, wie so ein Widerruf zu bewerkstelligen ist, ist recht kompliziert und sollte nicht ohne fachliche Hilfe erfolgen. So muss ein Widerruf zwei Komponenten erfüllen:

1) der Widerruf des Schenkungsangebots der Versicherungsleistung gegenüber den Bezugsberechtigten und,

2) der Widerruf des Auftrags zur Überbringung des Schenkungsangebots gegenüber der Versicherung.

Also, wie gesagt, rechtlich sehr kompliziert.

Übrigens kann ein Widerruf auch auf „Verdacht“ erfolgen, sofern man noch nicht genau weiß, wo der Erblasser welche Versicherung zu welcher Begünstigung hat.

Dies ist mit keinen Risiken verbunden.

Bitte gehen sie hier schnell vor und nicht ohne fachkompetente Begleitung, da genau geprüft werden muss, ob der Widerruf wirklich in Ihrem Interessen liegt.

Sofern Sie Fragen haben, wenden Sie sich an uns über das Kontaktformular.


Eingestellt am 06.06.2011 von Rechtsanwältin B. Meissner
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